Warum rechnen wir nach einem eigenen Honorarverzeichnis ab?

Für die Vergütung heilpraktischer Leistungen gibt es in Deutschland keine staatliche Gebührenordnung mit gesetzlich festgelegten Honorarsätzen.

Das häufig verwendete Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist keine staatliche Gebührenordnung. Es dient jedoch vielen privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen und Beihilfestellen als Orientierung bei der Erstattung von Heilpraktikerleistungen.

Die darin ausgewiesenen Honorarbeträge beruhen auf einer Erhebung aus dem Jahr 1985 und wurden seitdem nicht an die allgemeine Kosten- und Preisentwicklung angepasst.

Aus diesem Grund rechnen wir unsere Leistungen seit dem 1. August 2026 auf Grundlage eines eigenen individuellen Honorarverzeichnisses ab.

Warum verwenden wir ein eigenes Honorarverzeichnis?

Unsere Praxis hat sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich weiterentwickelt. Umfangreiche Fort- und Weiterbildungen, zusätzliche Spezialisierungen und ein modernes Praxiskonzept ermöglichen eine individuell auf den Patienten abgestimmte Behandlung.

Für jeden Termin planen wir ein großzügig bemessenes Zeitfenster von bis zu 60 Minuten ein. Dieses gibt uns den notwendigen Raum für Untersuchung, Behandlung, Beratung und Dokumentation entsprechend dem jeweiligen Behandlungsbedarf.

Die historischen Honorarsätze des GebüH bilden den heutigen zeitlichen, organisatorischen und fachlichen Aufwand einer modernen osteopathischen Praxis aus unserer Sicht nicht mehr angemessen ab.

Unser individuelles Honorarverzeichnis ermöglicht uns dagegen eine transparente, nachvollziehbare und langfristig verlässliche Honorarstruktur.

Warum stehen trotzdem GebüH-Ziffern auf der Rechnung?

Obwohl die historischen Honorarsätze des GebüH nicht Grundlage unserer Abrechnung sind, verwenden wir dessen Leistungsziffern und Leistungsbezeichnungen weiterhin, soweit dies für die Beschreibung unserer Leistungen sinnvoll möglich ist.

Der Grund dafür ist einfach:

Private Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen und Beihilfestellen kennen diese Ziffern und können die erbrachten Leistungen dadurch leichter zuordnen.

Für Leistungen, für die im GebüH keine unmittelbar entsprechende Position vorhanden ist, kann eine vergleichbare GebüH-Leistung zur Zuordnung herangezogen werden. Solche Leistungen werden auf unserer Rechnung als Analogposition mit dem Zusatz „A“ gekennzeichnet.

Die GebüH-Ziffer dient in diesen Fällen der Beschreibung und Zuordnung der erbrachten Leistung.

Sie bestimmt jedoch nicht die Höhe unseres Honorars.

Was bedeutet das für unsere Rechnung?

Eine osteopathische Behandlung besteht regelmäßig aus mehreren diagnostischen und therapeutischen Leistungen.

Berechnet werden ausschließlich Leistungen, die im jeweiligen Behandlungstermin tatsächlich erbracht wurden.

Für diese Leistungen gelten die mit Ihnen im individuellen Honorarverzeichnis vereinbarten Honorare.

Das bedeutet:

GebüH-Ziffer und Leistungsbeschreibung: dienen der Zuordnung der Leistung.
Unser individuelles Honorarverzeichnis: bestimmt das vereinbarte Honorar.

Das GebüH selbst ist nicht Grundlage unserer Honorarberechnung.

Was bedeutet das für die Erstattung?

Die Vereinbarung zwischen Ihnen und unserer Praxis und die Erstattung durch Ihre Krankenversicherung oder Beihilfestelle sind zwei voneinander getrennte Rechtsverhältnisse.

Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung, Zusatzversicherung, Beihilfestelle oder ein anderer Kostenträger unsere Rechnung erstattet, richtet sich nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag beziehungsweise den für Sie geltenden Beihilfevorschriften.

Dabei können beispielsweise tarifliche Höchstbeträge, Erstattungsgrenzen oder besondere Voraussetzungen für einzelne beziehungsweise analog zugeordnete Leistungen gelten.

Eine vollständige Erstattung unserer Honorare können wir deshalb nicht zusagen.

Eine vollständige oder teilweise Nichterstattung verändert das mit uns vereinbarte Honorar nicht. Eine verbleibende Differenz ist vom Patienten selbst zu tragen.

Wir empfehlen Ihnen daher, Fragen zur Erstattung bereits vor Behandlungsbeginn direkt mit Ihrem Kostenträger zu klären.

Akupunktur und therapeutisches Taping

Wenn Akupunktur oder therapeutisches Taping im Rahmen einer osteopathischen Behandlung medizinisch angezeigt sind, werden diese Maßnahmen seit dem 1. August 2026 nicht zusätzlich berechnet.

Sie sind in diesem Fall im vereinbarten Behandlungshonorar enthalten.

Kurz zusammengefasst

Wir rechnen nach unserem individuellen Honorarverzeichnis ab.

Die Leistungsziffern und -bezeichnungen des GebüH verwenden wir weiterhin, soweit möglich, damit die tatsächlich erbrachten Leistungen insbesondere für private Krankenversicherungen und Beihilfestellen nachvollziehbar zugeordnet werden können.

Die historischen Honorarsätze des GebüH sind jedoch nicht Grundlage unserer Vergütung.

Maßgeblich sind ausschließlich die mit Ihnen im Behandlungsvertrag und dem dazugehörigen individuellen Honorarverzeichnis vereinbarten Honorare.

Weitere Informationen zu unseren aktuellen Behandlungshonoraren, Kostenvoranschlägen, Zahlungsmodalitäten und zur Kostenerstattung finden Sie unter Kosten und Abrechnung Osteopathie.