Rechtliches einer osteopathischen Behandlung

Hinweis zum Heilmittelwerbegesetz

Aus rechtlichen Gründen weise ich besonders darauf hin, dass bei keinem der aufgeführten Therapien- oder Diagnoseverfahren der Eindruck erweckt wird, dass hier ein Heilungsversprechen meinerseits zugrunde liegt, bzw. Linderung oder Verbesserung einer Erkrankung garantiert oder versprochen wird.

Abmahnungen

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt. Sollte der Inhalt der Aufmachung meiner Seiten die Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitte ich um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Ich garantiere, dass die zu Recht beanstandeten Textpassagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Ferner werde ich die von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelösten Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen. Ziel dieses Hinweises ist es nicht keine Abmahnung (z.B. formlose E-Mail) zu erhalten, sondern nicht mit den Kosten einer anwaltlichen Abmahnung belastet zu werden. Es ist nicht vertretbar, in einem solchen Falle die Notwendigkeit einer anwaltlichen Abmahnung zu bejahen.

Osteopathie Recht und Gesetz – Kosten und Erstattung in der osteopathischen Praxis

  • Das Honorar ist durch den Behandler nach „beliebigem Ermessen“ (§ 315 BGB) zu gestalten.
  • Die Abrechnung nach dem GebüH ist nicht rechts-bindend, da es ein „kein normatives Regelungswerk“ darstellt und grundsätzlich nicht berücksichtigt, dass „Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung variieren. “ (BVerwG 2 C 61.08 vom 12.11.2009)
  • Beim Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) handelt es sich „um ein Verzeichnis bloßer einseitiger Empfehlungen …, das keine Bindungswirkung für die Patienten entfaltet.“ (AZ B3-1/16-054 v. 30.08.2016)
  • „ Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch eine Gesundheits-bewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung (auch finanzielle Beteiligung) an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden.“ (§ 1 Satz 2 SGB V)
  • Die Behandlung muss sich in der Rechnung plausibel wiederfinden. Die erbrachte Leistung wird gemäß § 630 f Abs. 1 und 2 dokumentiert und so abgerechnet, dass die „obliegende Pflicht, die Rechnung zumindest auf ihre Plausibilität zu prüfen“ vorhanden ist. (AG München 282 C 28161/12 vom 04.07.2013)

Was ist Analog-Abrechnung?

„Da gerade die GOÄ in § 6 Abs. 2 die Abrechenbarkeit von Leistungen vorsieht, die nicht in der GOÄ explizit aufgeführt sind, sind auch sog. „Analogleistungen“ grundsätzlich nicht von vorneherein von der Beihilfe-Fähigkeit ausgeschlossen.“

„Dies ist allein deshalb notwendig, um mit der medizinischen Weiterentwicklung regelmäßig Schritt zu halten.“ (VwG Gera 1K 850-03 GE v. 04.08.2004)

„Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem „a“ zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.“

Diese Formulierung weicht damit deutlich von § 6 Abs. 2 GOÄ und § 6 Abs. 1 GOZ ab. Allerdings verlangt die GebüH einen inhaltlichen Bezug, und die analog berechnete Leistung muss sich – wie auch in der GOÄ/GOZ – finanziell an der „ähnlichen Leistung“ orientieren.
„In welchem Umfang Heilmittel von einer privaten Krankenversicherung erstattet werden, ist tarifabhängig. So bestehen PKV-Tarife, in denen nur Leistungen erstattet werden, die der GebüH entsprechen. Darüber hinaus sind erstattungsfähige Höchstbeträge für Beihilfeberechtigte in einem Preis- und Leistungsverzeichnis für Heilmittel festgelegt, das Teil der Bundesbeihilfevorschriften und damit Grundlage für die Leistungen der Beihilfe ist, die Beamten von ihrem Dienstherrn gewährt wird.

Folglich würde der Krankenversicherer bei analogen Abrechnungen nach GebüH gemäß den tariflichen Bestimmungen leisten und dabei gegebenenfalls eine Bewertung der Angemessenheit vornehmen.“ (Verband der Privaten Krankenversicherung e.V., 29.11.2016)